Keine Verhältnismäßigkeit
Zudem gab es Beschwerden über das print@home-Angebot von Eventim. Dabei gesteht der Tickethändler seinen Kunden zwar zu, seine Tickets auch selbst zuhause auszudrucken. Eventim berechnete für die Übermittlung der Tickets zum Selbstausdruck jeweils 2,50 Euro als Servicegebühr. "Und das, obwohl weder Porto- noch Materialkosten anfallen", unterstreicht die Verbraucherzentrale: Nach Ansicht der Verbraucherschützer darf Eventim ein gesondertes Entgelt nur dann verlangen, wenn hierbei auch tatsächlich Kosten wie etwa das Porto beim postalischen Versand entstehen. 2,50 Euro für den Email-Versand eines PDFs zum Beispiel sind dafür überzogen.Gebühren unzulässig
Die Verbraucherzentrale NRW hält daher die Gebühr für unzulässig und hatte erfolgreich bereits vor dem Landgericht Bremen geklagt. Eventim hatte sich damit nicht zufriedengegeben und so traf man sich nun noch einmal vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen. Das Gericht hat jetzt die Entscheidung des Landgerichts noch einmal bestätigt und die Berufung von Eventim zurückgewiesen - der "Premiumversand inklusive Bearbeitungsgebühr" sowie die "print@home Servicegebühr" sind gekippt.Eventim hat nun angekündigt, vor den Bundesgerichtshof zu ziehen. Man plane, gegen die Entscheidung vorzugehen und habe bereits Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt, erklärte ein Unternehmenssprecher.
In der Zwischenzeit bleibt die Hoffnung, dass das Ende in diesem Streit schnell kommt, noch bevor eventuelle Ansprüche verjähren. Denn wenn das Urteil rechtskräftig ist und die Gebühren gekippt bleiben, müsste Eventim nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW die zu Unrecht eingezogenen Gebühren wieder zurückzahlen.