Die Ziehung der Lotto-Zahlen darf vielleicht gar nicht über das Internet übertragen werden. Dies ist zumindest die Auffassung der Landesmedienanstalten in Deutschland.
Wie das Hamburger Abendblatt gestern berichtete, bemängeln diese die fehlende Lizenz des Veranstalters für ein solches Angebot. Hintergrund dessen ist die im Juni erfolgte Umstellung. Seitdem wird die Ziehung der Lottozahlen am Mittwoch und am Samstag nicht mehr im Fernsehen übertragen, sondern nur noch über die Webseite der Gesellschaft Lotto Niedersachsen.
In der Angelegenheit kommen gesetzliche Vorschriften zum Tragen, die schon länger Gegenstand der Diskussion sind. Laut dem Rundfunkstaatsvertrag gelten redaktionelle Angebote, die von mehr als 500 Personen gleichzeitig empfangen werden können, als Rundfunk - auch bei einer Übertragung über das Internet. Für diese müsste der Anbieter eine entsprechende Lizenz besitzen.
Über eine solche verfügen die Lotto-Veranstalter aber nicht und sie könnte ihnen nach geltendem Recht wohl auch nicht ausgestellt werden. Um hier zu einer Klärung zu kommen, stehe die Lotto-Gesellschaft nun mit der Landesmedienaufsicht in Niedersachsen im Dialog. Wie diese aussehen könnte, ist aktuell aber noch unklar.
Die Rundfunk-Definition ist in den letzten Jahren schon mehrfach Gegenstand von Diskussionen geworden. Denn das Netz bietet zahlreichen Akteuren die Möglichkeit, selbst zum Sender zu werden - und dies durchaus in nennenswertem Umfang. Vor einiger Zeit wurden die Regeln zumindest dahingehend geändert, dass kleinere Webradios keine Lizenz mehr benötigen, aber ihr Angebot zumindest anmelden müssen.
Weitgehend unter dem Radar fliegen derzeit hingegen noch die Podcaster. Hier gingen die Behörden bisher davon aus, dass die Downloads der jeweiligen Sendungen nicht direkt zeitgleich erfolgen und die Rundfunk-Definition damit nicht greift. Gerade die bekannteren Podcaster bieten seit einiger Zeit aber auch Livestreams ihrer Sendungen an, die regelmäßig mehr als 500 Zuhörer finden, was bisher aber noch nicht aufgegriffen wurde. Streng genommen, wären aber wohl auch diese vom Rundfunkstaatsvertrag berührt, da dieser ohnehin nicht von den realen Zuhörern ausgeht, sondern von den technischen Möglichkeiten, eine größere Menge von Menschen zu erreichen.