Infografik: Im Visier russischer Hacker
Kaspersky hatte sich per Eilantrag noch im März gegen diese Warnung gewehrt. Man führte dabei an, dass diese Warnung eine rein politische Entscheidung sei und man sich aus der Politik heraushalten wolle. Das Verwaltungsgericht Köln hatte den Eilantrag abgelehnt und auch das Oberverwaltungsgericht entschied so.
Zur Begründung seines Beschlusses hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt:
"Die Warnung und Empfehlung ist nach § 7 Abs. 1 und 2 BSIG rechtmäßig. Die Vorschrift verlangt als Voraussetzung hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund einer Sicherheitslücke von einem Produkt Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik ausgehen. Bei Virenschutzprogrammen bestehen schon aufgrund ihrer Funktionsweise Sicherheitslücken im Sinne des Gesetzes. In der Vergangenheit hat es zahlreiche Vorfälle bei allen Herstellern von Virenschutzprogrammen gegeben, in denen Fehlfunktionen IT-Systeme blockiert haben und Daten unbemerkt an den Hersteller übertragen worden sind."
Konkrete Gefahr
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat zudem laut dem Gericht genügend Erkenntnisse zusammengetragen und hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass durch die Nutzung der Virenschutzsoftware von Kaspersky derzeit eine Gefahr für die Sicherheit besteht - also nicht nur theoretisch, sondern ganz konkret.Laut Oberverwaltungsgericht genügen die Sicherheitsvorkehrungen, die Kaspersky selbst getroffen hat, in der aktuellen Situation nicht, um den Bedrohungen hinreichend entgegenzuwirken.