Ärger bei Drillisch: Lange Kündigungsfrist bleibt trotz TKG-Neure­gelung

Nadine Dressler, 26.02.2022 13:10 Uhr 33 Kommentare
2021 trat eine Überarbeitung des Te­le­kom­mu­ni­ka­tions­ge­set­zes (TKG) in Kraft, die unter anderem be­in­hal­tet, dass Verträge nach dem Ablauf der Min­dest­dau­er sich nur um einen Monat ver­län­gern. Nun zeigt sich, dass das noch nicht überall in der Wirt­schaft umgesetzt wird. Das Online-Magazin Teltarif berichtet dabei von einem aktuellen Fall mit dem Mobilfunkanbieter Drillisch, es gab aber auch schon ähnliche Meldungen von Kunden von Mobilcom-Debitel und 1&1. Ein entnervter Kunde von Drillisch hatte sich an Teltarif gewendet und seinen Fall geschildert. Er hatte versucht, seinen bestehenden Vertrag, der laut den Bedingungen keine Mindest­ver­trags­lauf­zeit hat, zum 04.04. zu kündigen. Drillisch hat die Kündigung aber nicht angenommen und besteht stattdessen auf die Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Diese war in den Vertragsbedingungen auch genannt.

Mit der Reform des TKG hoffte der Kunde dennoch, jetzt auch mit einer Frist von einem Monat kündigen zu können. Teltarif hat dann bei Drillisch nachgehakt und eine Antwort erhalten, die viele Kunden nun ebenso treffen könnte. Da heißt es:

"Gene­rell gilt: Die Dril­lisch Online GmbH hält sich an alle gesetz­lichen Vorgaben, insbe­son­dere auch an die des neuen TKG. So können Kunden ihren Mobil­funk­ver­trag, welcher sich nach Ablauf der anfäng­lichen Mindest­ver­trags­lauf­zeit bei Nicht­kün­digung still­schwei­gend verlän­gert, nach Ablauf der anfäng­lichen Mindest­ver­trags­lauf­zeit jeder­zeit unter Einhal­tung einer Kündi­gungs­frist von einem Monat kündigen.

Im Falle des Kunden [...] handelt es sich um einen im Juli 2020 abge­schlos­senen simplytel-Vertrag ohne Mindest­ver­trags­lauf­zeit. Das bedeutet, dass der Vertrag auf unbe­stimmte Zeit geschlossen wurde und jeder­zeit mit einer Kündi­gungs­frist von drei Monaten gekün­digt werden kann. Herrn [...] Vertrag sieht demnach weder eine ablau­fende anfäng­liche Mindest­ver­trags­lauf­zeit noch eine still­schwei­gende Verlän­gerung im Falle der Nicht­kün­digung vor, sodass der Vertrag folg­lich nicht in den Anwen­dungs­bereich des TKG, sondern in den Anwen­dungs­bereich des BGB fällt. Danach ist eine drei­mona­tige Kündi­gungs­frist zulässig."

Inwiefern diese Rechtsauffassung richtig ist, will Teltarif jetzt von der Bundes­netz­agentur prüfen lassen. Man hat den Fall zur Untersuchung über­mit­telt.

Übergangsfrist bis März 2022

Unabhängig davon, ob nun BGB oder TKG greifen, hatte der Gesetzgeber allerdings für die Neuregelung auch eine Übergangsfrist angekündigt: "Mit dem 1. Dezember 2021 ist die neue Überarbeitung des TKG in Kraft getreten. Nach dieser können Verbraucher ihre Verträge, bei denen die Mindestvertragslaufzeit abgegolten ist, fortan monatlich kündigen. Laut der Bundesregierung gilt das auch für bereits laufende Verträge, da aber mit einer Übergangsfrist bis März 2022."

Es wird nun also vor allem interessant, wie die Anbieter nach dem Ablauf der Übergangsfrist in einigen Wochen auf Kündigungen reagieren werden.

Siehe auch:


Großer Mobilfunk-Vergleichs-Rechner
33 Kommentare lesen & antworten
Folge WinFuture auf Google News
Desktop-Version anzeigen
Hoch © 2023 WinFuture Impressum Datenschutz Cookies