Jederzeit und fristlos
Der VZBV beruft sich hier auf den §627 BGB, nach dem ein Vertrag fristlos und ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden kann, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Anbieter besteht. Ein solches ist für Offline-Partnervermittlungen bereits gerichtlich anerkannt, während die Online-Plattformen sich anders aufgestellt sehen."Parship erfragt von Nutzern eine Vielzahl sehr privater Angaben und nutzt diese, um Vorschläge für Partner zu unterbreiten. Die Dienstleistung setzt somit nach Ansicht des VZBV ein besonderes Vertrauen voraus", heißt es seitens der Verbraucherschützer. Daher geht man davon aus, dass die Kündigung ebenso leicht möglich sein muss. In der Praxis hat man es hingegen eher damit zu tun, dass der Anbieter möglichst versucht, die Nutzer nicht zu sehr auf die korrekten Kündigungstermine hinzuweisen, damit sich die Vertragsverhältnisse automatisch verlängern.
Siehe auch: Kurioser, langer Rechtsstreit mit Kundin bringt Parship 1,46 Euro ein