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Coronavirus:
Bund und Länder beschließen massive Einschränkungen

Die Bundesregierung hat zusammen mit den Regierungschefs der Länder heute umfangreiche Maßnahmen ergriffen, mit denen das öffentliche Le­ben auf ein Minimum reduziert werden soll. Man will dadurch die Gefahr der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus reduzieren.
16.03.2020  17:36 Uhr
Die jetzt beschlossenen Maßnahmen sehen vor, dass die meisten Geschäfte und ander­wei­ti­gen Einzelhandelseinrichtungen geschlossen werden müssen, wenn sie nicht auf einer Liste von Geschäften stehen, die explizit von den Schließungen ausgenommen sind. Die Um­set­zung der heute erlassenen Maßnahmen erfolgt länderübergreifend, wobei die Um­set­zung der Ein­schrän­kun­gen natürlich von den örtlichen Behörden abhängt. Der Beschluss von Bund und Ländern sieht ausdrücklich vor, dass die Sonntags­ver­kaufs­ver­bote vorerst grundsätzlich ausgesetzt werden, was natürlich nur für jene Geschäfte gilt, die nicht zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung und der Abwicklung des täglichen Lebens dringend nötig sind.

Die Bundesregierung und die Länder sollen darüber hinaus konkrete Maßnahmen erarbeiten, mit denen der Handel die künftig geltenden Auflagen zur Hygiene einhalten kann. Unter an­de­rem beinhaltet dies Maßnahmen zur "Steuerung des Zutritts" und zur "Vermeidung von Warte­schlangen". Handwerker und andere Dienstleister sollen ihrer Tätigkeit auch wei­ter­hin un­ein­ge­schränkt nachgehen dürfen.

Auch Ärzte, Praxen, andere medizinische Einrichtungen und das allgemeine Gesund­heits­wesen soll - die Einhaltung der gestiegenen Anforderungen in Sachen Hygiene voraus­ge­setzt - weiterhin geöffnet bleiben dürfen.

Folgende Läden und andere Handelseinrichtungen sollen NICHT geschlossen werden:

  • Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Ge­tränke­märk­te, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Post­stellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.

Für den Publikumsverkehr zu schließen sind

  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen
  • Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Frei­zeit­ak­ti­vi­tä­ten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wett­an­nah­me­stel­len und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
  • alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses Papiers genannten Verkaufsstellen des Ein­zel­han­dels, insbesondere Outlet-Center
  • Spielplätze

Zu verbieten sind

  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öf­fent­li­chen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reise­bus­rei­sen
  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

Zu erlassen sind

  • Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pfle­geheime und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Ein­rich­tun­gen, um den Besuch zu beschränken (zB Besuch einmal am Tag, für eine Stunde, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren, nicht von Besuchern mit Atem­wegs­infek­tionen, etc.)
  • in den vorgenannten Einrichtungen sowie in Universitäten, Schulen und Kindergärten, so­weit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Per­so­nen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders be­trof­fe­nen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben
  • Auflagen für Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels, das Risiko einer Ver­brei­tung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und -hinweise
  • Regelungen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und aus­drück­lich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können,
  • Regelungen, dass Restaurants und Speisegaststätten generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen sind.
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