Fall aus Deutschland
Aktuell hat sich das höchste EU-Gericht mit Sitz in Luxemburg erneut mit einem Fall dazu auseinandergesetzt. Dabei ging es um eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Gewinnspielfirma Planet49. Diese hatte bei Online-Verlosungen zu Werbezwecken ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen verwendet. Damit gaben die Teilnehmer ihre Zustimmung pauschal, nicht nur zum Gewinnspiel, sondern auch zu Werbe-Cookies.Der Bundesgerichtshof hat den Fall an die EU weitergereicht und die Luxemburger Richter haben heute ihre Entscheidung (PDF) bekannt gegeben. Und diese stärkt die Rechte der Konsumenten, gleichzeitig bedeutet das für die Nutzer, dass diese künftig vermutlich noch mehr herumklicken müssen, wenn sie eine Seite besuchen.
Der EuGH schreibt dazu: "Mit seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht wirksam erteilt wird."
Dabei mache es keinen Unterschied, so der EuGH weiter, "ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht". Die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme am Gewinnspiel stelle deshalb noch keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar.
Automatisch ändert sich durch das Urteil allerdings nichts. Denn wie Netzpolitik.org schreibt, wird derzeit eine Änderung des Telemediengesetzes vorbereitet, diese soll dann die vom EuGH gefällte Entscheidung berücksichtigen.