Der Abmahnindustrie in Deutschland wurde das Leben in den vergangenen Jahren immer schwerer gemacht, tot ist dieses Geschäft aber noch lange nicht. Doch nun musste eine in diesem Bereich aktive Kanzlei einen weiteren Rückschlag erleiden, denn ein Berliner Gericht entschied, dass ein Familienvater nicht seine Liebsten ausspionieren muss.
Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer dürfte so manchem ein Begriff sein, die eigenen Angaben nach "hoch spezialisierte Anwaltskanzlei" ist vor allem in der "Bekämpfung vielfältiger Erscheinungsformen von Rechtsverletzungen im Internet" tätig. Konkret bedeutet das eines: Abmahnungen.
Eine solche Abmahnung hat ein Familienvater aus Berlin bekommen. Ihm wurde vorgeworfen, den Film "The Call - Leg nicht auf" illegal aus dem Internet heruntergeladen zu haben. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag der Universum Film GmbH, Waldorf Frommer verlangte 1000 Euro Schadensersatz, zusätzlich dazu sollte der angebliche Filesharer Abmahnkosten in Höhe von 215 Euro tragen.
Doch der Besitzer des Internet-Anschlusses weigerte sich und verwies auf die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung "mehrere Familienangehörige mit ihren internetfähigen Endgeräten Zugriff auf seinen Anschluss gehabt" hätten, wie die von ihm beauftrage Kanzlei Wilde Beuger Solmecke (WBS) schreibt. "Hierbei handelte es sich um seine Frau, seinen erwachsenen Sohn, seine erwachsene Tochter sowie seine Schwägerin."
Befragung "ausreichend"
Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg hat in einem Urteil von Mitte November entschieden, dass der Vater nicht im Wege der Täterhaftung nach § 97 Abs. 2 UrhG zum Schadensersatz herangezogen werden kann. Dessen Verteidigung habe den "Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast" genügt, so WBS. "Die erfolglose Befragung seiner Familienangehörigen sei ausreichend gewesen."
Dazu zählen auch technische oder sonstige Überwachungsmaßnahmen, meinte das Gericht. Der Familienvater müsse weder die Nutzung überwachen, noch die Rechner im Hinblick auf Filesharing-Software untersuchen. Außerdem greift die Störerhaftung nicht in Bezug auf die Abmahnkosten, da dies Prüfungspflichten voraussetzen würde.