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3G bei der Arbeit:
Datenschutzbeauftragter macht Ärger über Fehler Luft

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz übt scharfe Kritik an den neuen gesetzlichen Vorhaben zu 3G am Arbeitsplatz. Die Bundesregierung habe seine Expertise erst gar nicht mit einbezogen, eine fehlerhafte Ausgestaltung könne zu juristischen Hängepartien führen.
19.11.2021  20:01 Uhr

Fehler beim neuen Gesetz für 3G am Arbeitsplatz könnten Zeit kosten

Man merkt, dass der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, in einer aktuellen Pressemitteilung seinem Ärger Luft macht. Demnach begrüße er, dass die Politik endlich eine gesetzliche Grundlage für 3G am Arbeitsplatz einführen will - dies habe man schon im August mit Nachdruck angeregt. Allerdings sieht man Fehler bei der Ausgestaltung der neuen Regelungen, die hätten vermieden werden können. "Die Vorarbeiten der Bundesregierung für den Deutschen Bundestag sind an einigen Stellen fehlerhaft und verzichten auf datenschutzfreundliche Regelungen", so der Bundesdatenschutzbeauftragte. Wie er mit Nachdruck betont, hätte seine Behörde sehr gerne am Entstehungsprozess in der zugedachten beraterischen Rolle teilgenommen, darauf habe das federführende Ministerium aber "verzichtet".

Kelber macht keinen Hehl daraus, dass diese Entscheidung aus seiner Sicht unmittelbare Folgen haben könnte. Datenschutzrechtliche Fehler machen die neuen Regelungen nach seiner Einschätzung unnötig vor Gericht angreifbar, was wiederum zu weiteren Verzögerungen bei der Einführung führen könnte. "Der Pandemiebekämpfung würde das massiv schaden", so der BfDI.

Es wäre so einfach gewesen

Dabei hatte die Politik aus seiner Sicht recht einfache Möglichkeiten, die neuen Gesetze auch in Bezug auf den Datenschutz robuster zu gestalten. Demnach sieht er keinen Anlass für die vorgesehene längerfristige Speicherung der personenbezogenen 3G-Daten. Vielmehr hätte man für Arbeitgeber einen nachprüfbaren Prozess etablieren müssen, mit dem eine Dokumentation der 3G-Abfragen möglich gemacht wird. "Die personengenaue Speicherung sensibler Gesundheitsdaten ist dafür nicht erforderlich. Das Gesetz nennt auch keinen Zweck für diese bald sehr große Menge an Daten", so Kelber.
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